Mögliche Rechtsfolgen
Es bleibt erst einmal abzuwarten, wie der europäische Gerichtshof sich abschließend entscheidet. Auch wenn die statistische Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass der europäische Gerichtshof dem Schlussantrag folgen wird, ist dies natürlich nicht selbstverständlich.
Sollte der Wertersatz komplett gekippt werden, kommt erheblicher Unbill auf den deutschen Versandhandel zu:
Der Gesetzgeber wäre verpflichtet, möglichst umgehend eine neue Musterwiderrufsbelehrung zu entwickeln, mit der Folge, dass wieder einmal sämtliche existierenden Belehrungen falsch und somit auch abmahnwürdig wären. Das Hauptproblem dürfte jedoch darin bestehen, dass die finanziellen Belastungen für Internethändler steigen und diesen gar nichts anderes übrig bleibt, zusätzlichen Kosten für die Rücksendung benutzter oder beschädigter Produkte auf alle Kunden umzulegen.
Preissteigerungen im Internethandel wären somit die Folge. Nicht zuletzt eröffnet eine derartige Regelung auch einem Missbrauch Tür und Tor. Diesen im Einzelfall nachzuweisen, wird schwierig sein.
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Rechtsanwalt Johannes Richard, c/o Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de
















