Abmahnungen besonders tückisch
Grundpreisabmahnungen sind besonders tückisch, da die Gefahr, gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verstoßen, außerordentlich hoch ist.
Wir raten daher Internethändlern an, bei grundpreispflichtigen Waren tatsächlich so weit wie möglich in räumlicher Nähe zum Preis den Grundpreis mit anzugeben. Bei eBay ist eine technische Funktion zur Grundpreisangabe nicht vorgesehen. Um die Vorgaben des Bundesgerichtshofes einzuhalten, raten wir an, den Grundpreis in die Artikelüberschrift mit aufzunehmen sowie oben im Rahmen der Artikelbeschreibung darzustellen. (oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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