Entscheidung des Herstellers ist zu respektieren
Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall; dabei ist die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Der Senat ist ferner der Auffassung, dass auch die an den Internetvertrieb gestellten Anforderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.
Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay ist nach Ansicht des Senats mit diesen zulässigen Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren, sodass die Weigerung der Beklagten, die Klägerin weiter mit den Markenprodukten zu beliefern, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Dass eBay auch die Möglichkeit eines Vertriebs über sog. eBay-Shops bietet, die nach Darstellung der Klägerin entsprechend den Anforderungen der Beklagten ausgestaltet werden können, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Klägerin macht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Aus ähnlichen Gründen liegt nach Auffassung des Senats auch ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nicht vor. Das Interesse der Klägerin an der zusätzlichen, nach ihrer Darstellung wirtschaftlich günstigen Absatzmethode über die Auktionsplattform tritt hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschließen. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Gieseler rät, das Urteil zu beachten, und verweist bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
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Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht/Steuerrecht, DASV-Vizepräsident, c/o Scholz & Weispfenning, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Tel.: 0911 44370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de
















