Widerrufsmuster als Vereinbarung der 40-Euro-Klausel?

Nicht abschließend geklärt ist, ob die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung mit der entsprechenden Aufnahme der 40-Euro-Klausel nicht vielleicht doch ausreichend ist, um eine Vereinbarung über die 40,00 Euro herbeizuführen. Immerhin hat diese Belehrung nach unserer Auffassung AGB-Charakter. Über die Information über die "Widerrufsfolgen" werden durchaus rechtliche Regelungen getroffen, die eine AGB-Definition relativ nahe kommen. Geklärt ist diese Frage jedoch nicht. Es wird zum Teil angenommen, dass die Widerrufsbelehrung lediglich eine Umsetzung der gesetzlichen Informationspflicht ist, mit der Folge, dass noch einmal gesondert über die 40-Euro-Klausel informiert werden muss.

Es ist durchaus möglich, innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Widerrufsrecht zu informieren. Diese Bündelung von rechtlichen Informationen mag auf der einen Seite dem Verbraucher entgegenkommen, zeigt auf der anderen Seite jedoch, wie absurd die jetzige juristische Diskussion ist. Diese Ansicht zugrunde gelegt kommt es letztlich darauf an, ob die Muster-Widerrufsbelehrung außerhalb oder innerhalb der AGB steht. Das Ergebnis für die 40-Euro-Klausel ist jedoch aus Sicht des Verbrauchers die Gleiche.

Was tun?

Eindeutige Rechtsprechung gibt es zum jetzigen Zeitpunkt zu diesem Thema noch nicht. Allerdings erreichen uns immer mehr Informationen, dass Abmahner sich auf dieses Thema stürzen. Die Diskussion um die 40-Euro-Klausel und die Sinnhaftigkeit einer gesonderten Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht klar, dass auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, sei es bei eBay oder in einem Internetshop, kaum noch verzichtet werden kann. Wenn Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen haben, sollte die 40-Euro-Klausel auf jeden Fall gesondert in diesen vereinbart werden, obwohl die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese juristischen Spitzfindigkeiten durch die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Gesetzesform, die aller Voraussicht nach zum 01.10.2009 kommen wird, unterbinden wird.

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Rechtsanwalt Johannes Richard, c/o Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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