Vereinbarung, ABG oder konkludent
Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung den Text "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn ... der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt ..." auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinanderhält, verstanden.
Für beide Parteien ist das eine vertragliche Regelung, an die Sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt ist. Die hiervon abweichende Betrachtung wäre nicht sachgerecht. Zumindest ist das Verhalten des Klägers nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.
Mit anderen Worten: Das Landgericht Frankfurt nimmt an, dass die 40-Euro-Klausel schon dann vereinbart worden ist, wenn sie Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist.
Dem Landgericht ist zuzugeben, dass eine gesonderte Vereinbarung der 40-Euro-Klausel außerhalb der Widerrufsbelehrung ein Formalismus wäre, den der Verbraucher ohnehin nicht versteht. Bis es gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, empfehlen wir auf jeden Fall, bei Verwendung der 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung diese gesondert außerhalb der Widerrufsbelehrung bspw. im Rahmen von AGB zu vereinbaren.
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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