Gebraucht-Software-Handel: Microsoft nimmt Stellung
Für Microsoft wird der Begriff "gebrauchte Software" oft falsch oder irreführend eingesetzt. Denn darunter versteht der Konzern unterschiedliche Angebote.
Bislang ordnete Microsoft darunter den Handel mit Softwarepakete wie Retail-, System Builder- und OEM-Versionen. Neuerdings wird unter diesem Begriff aber auch die Übertragung von Softwarelizenzen, beispielsweise im Rahmen eines Microsoft-Volumenlizenzvertrags, verstanden.
Einige Anbieter behaupten, dass die Übertragung von Softwarelizenzen ohne weiteres erlaubt sei. Sie berufen sich dabei insbesondere auf die so genannte OEM-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2000 (Az. I ZR 244/97 vom 06. Juli 2000). Allerdings betraf diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt und begründet keineswegs eine generelle Übertragbarkeit von Softwarelizenzen, so Microsoft.
Inwieweit Software vom bisherigen Nutzer auf einen neuen User übertragen werden darf - gegebenenfalls auch durch Zwischenschalten eines Händlers -, hängt von den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen ab.
So unterscheidet Microsoft zwischen Softwarepaketen und Volumenlizenzen . Bei Softwarepaketen erhält der Nutzer ein vollständiges Softwareprodukt, also auch einen Datenträger mit der Software, das in der Regel nur auf einem PC genutzt werden darf. Bei Volumenlizenzen bekommt der Nutzer durch den Lizenzvertrag das Recht, eine - eventuell auch schon vorhandene - Programmversion auf mehreren PCs zu verwende. Bei den Softwarepaketen transportiert der Datenträger auch die Lizenzbestimmungen. Bei Volumenlizenzen begründet dagegen der Lizenzvertrag ein Recht zur Vervielfältigung.
















