Arbeitsvertrag: Befristung muss vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart werden
Wird ein Vertrag über ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, so muss dies vor Arbeitsantritt ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 7 AZR 198/04).
Demnach ist die Befristung eines Arbeitsverhältn ungültig, wenn der Arbeitsvertrag mit der Befristungsregelung erst nach Arbeitsantritt unterschrieben wird. Dies gilt auch, wenn die Befristung vor der Vertragsunterzeichnung mündlich vereinbart wird.
Die Befristung eines Arbeitsverhältn muss laut Gesetz schriftlich festgehalten werden. Wird dies vor Beginn der Arbeitsaufnahme versäumt, entsteht zwangsweise ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. (bz)
















