Unberechtigte Abmahnung nicht wettbewerbswidrig
Zunächst einmal sind unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in der Regel nicht wettbewerbswidrig. Der Abmahner muss sich nicht durch sachlich oder rechtliche Zweifel von einer Abmahnung abhalten lassen (BGH Kaugummikugeln). Anderenfalls würde das vom Gesetzgeber organisierte private System der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gefährdet werden. Zudem kann der abgemahnte Wettbewerber die Rechtslage durch eine negative Feststellungsklage klären lassen.
Unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können jedoch gemäß § 4 Nr. 10 als sogenannter Behinderungswettbewerb für sich genommen schon wettbewerbswidrig sein, wenn zusätzliche unlautere Umstände hinzutreten. Hierbei kommt es jedoch auf den Einzelfall an. In der Praxis sind diese Fälle eher selten. Eine unberechtigte Abmahnung ist nicht schon wegen Androhung der üblichen gerichtlichen Schritte wettbewerbswidrig. Gleiches gilt auch für eine fehlende oder unverständliche Begründung. Etwas anderes gilt bei Vielfachabmahnungen oder bei Abmahnungen, die gezielt der Erzielung von Einnahmen aus Vertragsstrafen dienen.
Auch Ansprüche aus der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB werden durch die Rechtsprechung nicht anerkannt.
Zum Teil wird angenommen, dass ein Anspruch auf Schadensersatz sich aus § 678 BGB ergeben könnte. Im alten Wettbewerbsrecht wurde die Kostenerstattung damit begründet, dass die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Abgemahnten erfolgt, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Bei einer unberechtigten Abmahnung besteht dieser mutmaßliche Wille des Abgemahnten nicht, so dass sich hieraus ein Schadensersatzanspruch nach § 678 BGB ergeben könnte. Entscheidend dürfte hierbei die Erkennbarkeit der Unbegründetheit der Abmahnung sein.
















