06.07.2009 | 09:30 Uhr

Rechtliches Gehör ist Pflicht

Zerwürfnis in der Chefetage

Ein Berufungsgericht, das es in einem Verfahren zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer GmbH versäumt, entscheidungserheblichen, unter Beweis gestellten Vorträgen der Beklagten im Hinblick auf Pflichtverletzungen des Klägers als für den kaufmännischen Bereich verantwortlicher Geschäftsführer nicht oder allenfalls vordergründig in den Blick zu nehmen oder zu würdigen, verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG).

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinwies auf einen am 17.03.2009 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2009, Az.: II ZR 27/08.

In der Entscheidung ging es um die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zwei-Personen-GmbH, bei dem das Berufungsgericht, hier das Oberlandesgericht Brandenburg, entscheidungserheblichen Vorträgen der Beklagten nicht oder nicht umfassend genug nachgekommen war und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte. Der BGH hielt die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten für begründet und hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, betont Gieseler.

Zur Begründung habe der BGH darauf verwiesen, das sich das Berufungsgericht bei seiner der Klage stattgebenden Entscheidung im Kern nur mit einem Teil des Beklagtenvortrags, nämlich der Frage befasst habe, ob die unstreitig gegebene tief greifende Zerrüttung des Verhältnisses der Gesellschafter-Geschäftsführer von dem Kläger maßgeblich verursacht worden ist. Zwar war das Berufungsgericht insoweit grundsätzlich nicht an einer - von dem Landgericht abweichenden - tatrichterlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts gehindert.

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