Gesamtwürdigung unvollständig
Auch diese Vorwürfe betreffen die dem Kläger nach der internen Geschäftsverteilung obliegende kaufmännische Geschäftsführung und stellen - sofern sie sich als zutreffend erweisen sollten - eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht in die gebotene Gesamtwürdigung bei der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Abberufung bzw. Kündigung des Klägers als Geschäftsführer einbezogen habe.
Das Berufungsgericht werde in der neuen Berufungsverhandlung hierzu die erforderlichen Feststellungen treffen müssen.
Insoweit wies der Senat u. a. noch auf Folgendes hin, betont Klose:
Es reiche nach der Rechtsprechung des Senats zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aus, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten seien, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, In einem solchen Fall könne jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat.
Soweit die Vorinstanzen hier darauf abgestellt haben, dass der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis "entscheidend" oder "maßgeblich" beigetragen haben müsse, sei das nur insoweit zutreffend, als damit die "Wesentlichkeit" dieses wichtigen Grundes charakterisiert werden soll. Nicht erforderlich sei demgegenüber, dass etwa der Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiege. Denn anders als dies teilweise vertreten werde, habe das etwa beiden Geschäftsführern infolge ihres jeweiligen Verhaltens anzulastende tief greifende unheilbare Zerwürfnis nicht zur Folge, dass bei einer Zweipersonengesellschaft nur einer der Geschäftsführer ausscheiden müsse, während der andere bleiben darf; vielmehr liege es in der Konsequenz der ständigen Senatsrechtsprechung, dass - je nach Beschlusslage - jeder der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den anderen als Geschäftsführer abberufe bzw. ihm kündige, weil wechselseitig wesentliche Ursachen für das Zerwürfnis gesetzt worden seien.
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