Abmahnung per E-Mail
Durchaus nicht unüblich, dies wissen wir aus unserer Beratungspraxis, ist es, Abmahnungen sowohl per Post wie auch per E-Mail zu versenden. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Hamburg (Urteil vom 07.07.2009, Az.: 312 O 142/09) einmal näher beschäftigt. Hier war eine Abmahnung per E-Mail versandt worden.
Zu den grundsätzlichen Erwägungen von postalischen Abmahnungen führt das Landgericht wörtlich aus: "Nach zutreffender Ansicht trägt das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen."
Die "Wohltat" der E-Mail-Abmahnung hatte hier den Beklagten jedoch nicht erreicht. Nach der Kommentarliteratur gilt eine E-Mail-Abmahnung als zugegangen, wenn sie versandt worden ist und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen ist. Im vorliegenden Fall hatte eine Firewall nach Behauptung der Beklagten eine Kenntnisnahme verhindert.
Da es nach den grundsätzlichen Ausführungen ja darauf ankommt, dass die E-Mail in der Mailbox liegt, gilt sie auch dann als zugegangen, wenn eine Firewall ihre schützenden Hände über diese Abmahnung hält und sie nicht herausrückt. Auch wenn eine Firewall eine E-Mail zurückhält, wird sie nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg üblicherweise innerhalb von ein oder zwei Arbeitstagen zur Kenntnis genommen. Es bietet sich somit an, regelmäßig zu schauen, was hinter der Firewall oder dem Spamfilter so aufgelaufen ist.
Der Autor Johannes Richard ist Rechtsanwalt und unter anderem auf Internetrecht spezialisiert.
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