Autobesitzer selbst schuld
Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger mögliche Warnhinweise durch Summton und Leuchte im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht mitbekommen habe. Der Kofferraumdeckel könne auch schon während des Waschvorgangs geöffnet gewesen sein. Das Gericht schloss sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und holte nicht, wie vom Kläger beantragt, ein neues Gutachten ein.
Klarmann empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.mittelstands-anwaelte.de
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