Kein Gewährleistungsausschluss
Auch der Gewährleistungsausschluss half der Verkäuferin nicht, so die Arag-Experten. Der Ehemann der Beklagten, der selbst Autohändler sei, habe das Auto als in einem "Superzustand" befindlich angepriesen. Aufgrund seiner Sachkenntnis habe ihm der Defekt jedoch bekannt gewesen sein müssen. Er habe die Gegenseite insoweit arglistig getäuscht (AG München, Az.: 251 C 19326/08). (oe)
Quelle: www.arag-de
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