Abmahnungen und Bußgeld
Bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten nach Jugendschutzgesetz droht nicht nur ein Bußgeld. Entsprechende Verstöße sind auch wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden. Eine Überraschung werden sicherlich Privatverkäufer erleben, die ihre alte Software verkaufen, wobei eine Abmahnung hier nur dann möglich sein dürfte, wenn der Handel derart umfangreich erfolgt, dass auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen ist.
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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