Die in der Praxis geringste Konsequenz der Verwendung von unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die, dass die Klausel nicht wirksam ist. In diesem Fall gilt das Gesetz. Weitaus problematischer ist jedoch, dass unwirksame AGB-Klauseln auch wettbewerbswidrig sein können. In diesem Fall kann eine kostenpflichtige Abmahnung drohen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber beispielsweise Fragen des Fernabsatzhandels erst in den letzten Jahren geregelt hat. Die sich hieraus gegebenen Sondernormen konnten bei alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar keine Berücksichtigung finden, so dass dringend zu empfehlen ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen immer wieder, sowohl der aktuellen Rechtsprechung, wie auch der aktuellen Gesetzeslage anzupassen. Auf Grund der sehr verbraucherfreundlichen Regelungen im bürgerlichen Gesetzbuch besteht - überspitzt gesagt - kaum eine Möglichkeit, gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen. Nachfolgend finden Sie - ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit - Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern gerade im Fernabsatzhandel verwendet werden, die weit verbreitet und durchaus üblich sind, jedoch nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen:
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Kliniken Schmieder - IT-Specialist (m/w) Electronic Data Interchange
ALDI SÜD - Softwareentwickler Experimentier- und Testsoftware (w/m)
dSPACE GmbH - Mitarbeiter im Bereich Elektrik & Automation (m/w)
Schmack Biogas GmbH - Sachbearbeiter OBD (m/w)
MBtech Group GmbH & Co. KGaA
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