eBay-Händler aufgepasst – drei Klauseln unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat am 09.12.2009 eine Entscheidung zu den zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei sog. Fernabsatzverträgen gefällt.
Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Informationstechnologierecht Horst Leis, LL. M., von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.12.2008, Az.: VIII ZR 219/08.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.
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