Kein Rückholungsrecht bei Abbuchungsauftrag
Die Lastschrift in Form einer Einzugsermächtigung gilt als verbraucherfreundliche Zahlungsweise, die vor allem im Versand- und Onlinehandel praktiziert wird. Wichtigster Vorteil für den Käufer: im Streitfall kann er innerhalb von sechs Wochen durch einfachen Auftrag der Bank die Zahlung wieder zurückholen.
Allerdings sollte dieses Verfahren nicht mit dem Abbuchungsauftrag verwechselt werden. Auch hier darf der Zahlungsempfänger sein Geld direkt vom Konto des Zahlers abbuchen, allerdings hat der Zahlungspflichtige nach der Gutschrift des Betrags auf dem Empfängerkonto kein Rückholungsrecht.
Der Unterschied zwischen beiden Verfahren ist jedoch in der Praxis leicht zu erkennen. Wenn der Kunde gegenüber dem Zahlungsempfänger schriftlich, mündlich oder per Internet der Lastschrift zustimmt, liegt eine Einzugsermächtigung mit sechswöchigem Rückbuchungsrecht vor. Eine Abbuchung ist hingegen nur dann möglich, wenn der Zahler seiner Hausbank die Erlaubnis erteilt, einen bestimmten Zahlungsempfänger per Abbuchung direkt auf das Konto zugreifen zu lassen. (ir) Quelle: ING-DiBa AG

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