Steuersatzschätzung zulässig

Zwar handele es sich bei der Annahme eines Steuersatzes von 35 Prozent um eine Schätzung. Der genaue Steuersatz der nicht enttarnten Kunden könne aufgrund der Anonymität, die der Antragsteller durch seine Anweisungen ermöglicht habe, nicht ermittelt werden. Allerdings deute die Spannbreite der Wertpapiertransfers nicht auf einen Durchschnittssteuersatz von unter 35 Prozent hin. Zudem beruht der Steuersatz von 35 Prozent auf Ermittlungen bei den enttarnten Kunden, bei denen sich auch der vom Antragsteller angeführte Aspekt des nicht ausgenutzten Freibetrages bereits ausgewirkt hat. Es sei nichts dafür erkennbar, dass der durchschnittliche Steuersatz bei der Gruppe der nicht enttarnten Kunden deutlich von dem der Gruppe der identifizierten Kunden abweichen könnte. Zudem liege der angenommene Steuersatz von 35 Prozent deutlich unter dem damaligen Spitzensteuersatz von 53 Prozent. Durch den Abschlag i.H. von 25 % sei weiteren Unsicherheiten im Rahmen der Schätzung hinreichend Rechnung getragen worden.

Das Finanzamt habe daher sein (Entschließungs-)Ermessen nicht überschritten. Das STRAFA-FA und das Amtsgericht hätten Feststellungen getroffen, die sich das Finanzamt zu Eigen gemacht und aus denen der Senat die Überzeugung gewonnen habe, dass eine Steuerhinterziehung von nicht enttarnten Kunden begangen wurde und der Antragsteller dazu Beihilfe geleistet habe.

Gieseler und Passau betonten jedoch, dass der Senat wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Frage die Beschwerde zugelassen hat, ob bei der Überzeugungsbildung vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung durch unbekannte Täter, zu der der in Haftung Genommene Beihilfe geleistet hat, Feststellungen zu anderen Steuerhinterziehungen berücksichtigt werden können, auf die sich der angefochtene Haftungsbescheid nicht erstreckt.

Beide Steuerexperten empfehlen jedoch unabhängig davon, diese Rechtsprechung unbedingt zu beachten und in Zweifelsfällen steuerliche und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, wobei sie u. a. auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. (www.duv-verband.de) verweisen.

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und DUV-Präsident, c/o Scholz & Weispfenning, Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

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