Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers

Bei einer Vermietungstätigkeit liege der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer. Neben der verwaltungstechnischen Abwicklung der Vermietungstätigkeit, die in dem Arbeitszimmer erfolgt, müssten wesentliche und die Vermietungstätigkeit prägende Betätigungen außerhalb des Arbeitszimmers erfolgen. Insbesondere sei es ausgeschlossen, neue Mieter allein von dem Arbeitszimmer aus zu suchen. Wer neuer Mieter wird, entscheide sich aufgrund einer Besichtigung der Mieträumlichkeiten, auf die insbesondere die Mietpartei erheblichen Wert legen wird. Ebenso könne eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht allein vom Arbeitszimmer aus erfolgen, weil die Wohnung bei Auszug der Mieter abgenommen werden müsse. Aber auch während der Laufzeit der Mietverhältnisse und selbst bei Leerstand seien wiederholte Besuche in den verschiedenen Mietobjekten unabdingbar; insbesondere müsse sich ein Vermieter einen Überblick über die erforderlichen Reparaturen und notwendigen Investitionen verschaffen. Die Entscheidung, ob und inwieweit Aufwendungen auf die Mietobjekte erfolgen, erfolgten sodann vor Ort, nicht aber in dem Arbeitszimmer. Schließlich könne es gegebenenfalls auch erforderlich werden, Arbeiten vor Ort zu überwachen.

Passau empfiehlt, den Ausgang des Verfahrens zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

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