Missverhältnis zwischen Mietwagenkosten und Wert des Unfallfahrzeugs war bekannt
Dem Kläger hätte aufgrund des üblicherweise für den Erwerb eines Gebrauchtwagens erforderlichen Zeitraums bzw. der ersichtlich erheblichen, nur einer zeitaufwendigen Reparatur zugänglichen, Beschädigungen des Unfallwagens bereits vor Vorliegen des Schadensgutachtens klar sein müssen, dass die Anmietung sich nicht auf wenige Tage beschränken würde. So sei hier auch der Autovermieter von einer Mietzeit von ca. zwei Wochen ausgegangen. Damit habe der Kläger erkennen können, dass die Gefahr drohte, dass die Mietwagenkosten bei Abschluss zum Unfallersatztarif außer Verhältnis zum Wert der verunfallten Fahrzeugs standen.
In einer solchen Situation sei der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungs- und Hinweispflicht aus § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darauf hinzuweisen, dass ihm die Mittel zur Stellung einer Kaution fehlten. Dieser hätte dann einen Ersatzwagen im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen vermittelt und eine Kostenübernahmeerklärung bzgl. des ortsüblichen angemessenen Normaltarifs abgegeben. Das Gericht folgte insoweit dem Vorbringen des Versicherers. Es sei glaubhaft, da ein solches Vorgehen wirtschaftlicher Vernunft entspreche und bei Pkw-Haftpflichtversicherungen auch üblich sei. (oe)
Schmidt-Strunk empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)
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Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: 06431 22551, E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet: www.schmidt-strunk.de
















