Verjährung muss geltend gemacht werden
Eine Verjährung ist eine sog. Einrede, die durch den Schuldner ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Ob der Anspruch verjährt ist, wird daher von Gerichten nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern der Schuldner muss sich ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Verjährung verteidigen. Zahlt der Schuldner eine Forderung, obwohl diese verjährt ist, kann er deshalb den gezahlten Betrag gemäß § 214 Abs. 2 BGB nicht wieder zurückfordern.
Im Rahmen eines Forderungsmanagements empfiehlt es sich, die Verjährung von Ansprüchen ausdrücklich zu notieren, da es mehr als ärgerlich ist, wenn entsprechende Ansprüche zu spät gerichtlich geltend gemacht werden und sich der Schuldner lediglich mit der Einrede der Verjährung aus der Affaire ziehen kann. (oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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