Konto-Check vom Amt: Was Finanzämter prüfen dürfen
Seit 1. April 2005 hat der Staat die Kontenkontrolle: Die Finanzämter, aber auch Sozialbehörden wie die Bundesagentur für Arbeit, Sozialämter oder Bafög-Stellen, können sich über Konten und Wertpapierdepots der Bürger informieren. Darauf weist die Dresdner Bank hin.
Denn weder der Kontoinhaber noch die Bank können die Abfrage verhindern, und auch das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen die vorliegenden Anträge gegen das neue Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit abgewiesen. Verbraucherverbände konnten immerhin durchsetzen: Die Kontoinhaber werden nach der Prüfung benachrichtigt.
Das dürfen die Behörden: Über einen zentralen Datenpool kann automatisch ermittelt werden, wer bei welcher Bank wie viele Konten oder Depots unter welchem Namen führt. Polizei und Staatanwaltschaft hatten schon bisher Zugriff auf diese Informationen, um besser gegen illegale Geschäfte von Terroristen und organisierten Kriminellen vorgehen zu können. Erlaubt ist die Kontenprüfung jetzt, wenn eine Anfrage beim Steuerbürger keine ausreichenden Informationen gebracht hat oder wenn bei einem Empfänger vermögensabhängiger staatlicher Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Bafög der Verdacht besteht, dass er nicht sein gesamtes Vermögen offen gelegt hat. Der Staat kann allerdings zunächst nur in Erfahrung bringen, ob und wo ein Konto oder Depot existiert. Die Guthabenhöhe und einzelne Buchungen unterliegen in der Regel weiter dem Bankgeheimnis. Erst wenn bei einer Prüfung tatsächlich verschwiegene Konten oder Depots zum Vorschein kommen, muss der Steuerpflichtige dies den Behörden erklären. Und nur wenn er das nicht tut, die Behörde dem Bürger ernsthaft misstraut oder sogar ein begründeter Verdacht auf Rechtsbruch besteht, kann das Finanzamt oder die Sozialbehörde das betreffende Kreditinstitut um weitere Auskünfte bitten.
Die deutschen Geldinstitute warnen allgemein vor Panikmache: "Der Kontenabruf erfolgt nur im Einzelfall, und der ehrliche Bürger hat nichts zu befürchten", so Ulrich Porwollik von der Dresdner Bank.
Der Bundesverband deutscher Banken plädiert anlässlich des neuen Gesetzes dafür, Kapitalanlegern eine klare Perspektive für die Besteuerung ihrer Geldanlagen zu geben. Gefordert wird eine "moderate Abgeltungssteuer" auf Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne. Dies würde die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland steigern. (mf)
- Konto- bzw. Depotnummer
- Tag der Errichtung des Kontos/Depots
- Tag der Auflösung des Kontos/Depots
- Namen des/der Kontoinhaber(s)
- Namen des/der Verfügungsberechtigten
- Tag der Geburt des/der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten
- Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Zusätzliche Daten etwa über Kontosalden oder -bewegungen werden in der zentralen Datei bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht gespeichert.
Was ist erlaubt?
Bestimmte Behörden dürfen sich darüber informieren, welche Konten und Wertpapierdepots ein Bürger hat.
Wer darf?
Finanzämter und andere Stellen, die staatliche Leistungen zahlen (z.B. Sozialamt, Bafög-Amt, Arbeitsamt)
Ab wann?
Die Abfrage ist ab dem 1. April 2005 zulässig.
In welchen Fällen?
Wenn der Verdacht besteht, dass der Bürger nicht sein komplettes Vermögen offen legt und den Behörden eine zufrieden stellende Auskunft verweigert.
Was ist geschützt?
Informationen über Kontostand und -bewegungen unterliegen weiter dem Bankgeheimnis.
















