Die Liste der Punkte, die als kritisch eingestuft werden, ist lang. Hier einige Beispiele aus dem Bericht:

Die Rechtesituation an den Eigenentwicklungen des Systemhauses ist unklar. Die Analyse des Quellcodes ergab, dass die Eigenentwicklungen Quellcode enthalten, deren Herkunft und vertragliche Grundlagen nicht eindeutig zu klären sind. Es besteht die Gefahr, dass es hier zu Schadenersatzforderungen und Unterlassungsansprüchen der Rechteinhaber kommt, wenn die Eigenentwicklungen noch erfolgreicher vermarktet werden.

Jahrelang wurde Fremdsoftware auf Basis von eigenen deutschen Lizenzbedingungen des Systemhauses verkauft. Das dort abgebildete Lizenzkonzept stimmte jedoch nicht mit jenem Lizenzkonzept überein, das der englische VAR-Vertrag des US Softwareherstellers vorsah. Dadurch haben Kunden zum Teil weitergehende Nutzungsrechte erworben, als der VAR-Vertrag vorsah (z.B. auf Grund der anderen Art der Zählung der lizenzierten Anzahl Server oder der im deutschen Vertrag abweichenden Definition der berechtigten User). Erlangt der Softwarehersteller hiervon Kenntnis (z.B. im Rahmen einer Supportanfrage), könnte er sowohl das Systemhaus, wie auch dessen Kunden auf Schadenersatz und Unterlassung in Anspruch nehmen. Da es keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt, kann der Kunde sich nicht darauf berufen, das Systemhaus habe ihm die Nutzungsrechte wirksam eingeräumt. Der Kunde wird sich in einem solchen Fall jedoch beim Systemhaus schadlos halten können.

Die vereinbarten Service Levels der US-Softwarehersteller für die Wartung und Pflege der Standardsoftware stimmen nicht mit den kundenfreundlichen deutschen Vertragsbedingungen des Systemhauses überein. In der Vergangenheit gab es deshalb schon zahlreiche Probleme mit Kunden. Das letzte Release eines US Softwareherstellers enthielt z.B. viele neue Bugs, die vom Softwarehersteller mit anderen Prioritäten bearbeitet wurden, als es die Wartungs- und Pflegeverträge zwischen Systemhaus und Kunden vorsahen. Einige Kunden drohen schon mit Schadenersatzansprüchen und es ist zu befürchten, dass weitere folgen werden.

Die Gewährleistungs- und Haftungsregelungen der US Softwarehersteller, mit denen das Systemhaus Reseller- und VAR-Verträge geschlossen hat, decken nicht jene Gewährleistungs- und Haftungsrisiken ab, die das Systemhaus auf Grund zwingender gesetzlicher Vorgaben in Deutschland an seine Kunden weitergeben kann. Die Folge: Das Systemhaus kann im Haftungsfalle das Risiko nicht an die Softwarehersteller durchreichen und ist auf das Wohlwollen und die Kooperationsbereitschaft der Softwarehersteller angewiesen, wenn Kunden während der Gewährleistungsfrist Mängelansprüche geltend machen.

Der Autor Jürgen Beckers ist Gründungspartner der Kanzlei Rechtsanwälte BDH in Darmstadt (www.rechtsanwaelte-bdh.de).

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