Toilettenschlaf ist kein Kündigungsgrund

14.09.2005
Wer auf der Toilette einnickt, darf von seinem Arbeitgeber nicht gleich gefeuert werden.

Kann passieren: der einmalige Schlaf eines Mitarbeiters auf einer Betriebstoilette rechtfertigt weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Schon gar nicht, wenn dieses bis zu diesem Vorfall seit 18 Jahren beanstandungsfrei bestand. Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 15 Sa 463/04. (mf)

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