Fotoklau im Internet - was kann der Rechteinhaber tun?

02.06.2006
Auch im Internet sind Fotos durch das Urheberrecht geschützt: Wer sich ohne Zustimmung an den Werken anderer bedient, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Auseinandersetzung vor Gericht. Was erlaubt ist und was nicht, erlärt Rechtsanwältin Marion Janke.
Bild: photocase.com
Bild: photocase.com
Foto:

Das ist doch MEIN Foto! Genau das stellen immer mehr Fotografen fest - und zwar nicht nur beim zufälligen Surfen im Internet sondern auch beim Durchblättern von Zeitschriften. In einem fremden eBay-Angebot oder einem fremden Online-Shop wird ihr Bildmaterial ohne Zustimmung zur Produktpräsentation eingeblendet oder für eine Werbeanzeige in einer Zeitschrift verwendet.

Ohne Foto geht kaum noch was

Eine Auktion bei eBay oder ein Internetshop ohne Foto der Ware ist heute kaum noch zu finden. Angesichts der zahlreichen professionellen Produktfotos der Hersteller und dem davon verwöhnten Auge des Kunden, stellt sich für viele Internet-Händler die Frage, woher ein ansprechendes Foto nehmen? Nicht wenige Anbieter glauben, das Dilemma lösen zu können, indem sie mittels der drag & drop-Funktion von der Webseite eines Herstellers oder Konkurrenten ein dort abgebildetes Foto auf den eigenen PC kopieren. Meist wird das auf diesem Wege "erworbene" Foto unmittelbar in das eigene Online-Angebot übernommen. Nur wenige machen sich die Mühe, mit Software zur Photobearbeitung die Herkunft des Bildmaterials zu verschleiern. Mit mehr oder weniger großem Erfolg wird ein sog. softrandering am Objekt vorgenommen, das Bild gespiegelt, ein Schatten hinzuzufügen, der Copyright-Vermerk entfernt oder gar der eigene Namen auf das (fremde!) Foto gesetzt.

Urheberrechtsschutz

Das geht natürlich nicht! Denn Fotografien sind durch Urheberrecht geschützt. Daraus stehen allein dem Urheber die Rechte zu, das Foto zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG). "Öffentlich zugänglich machen" bedeutet dabei das Einstellen oder einblenden eines Bildes im Intra- bzw. Internet, § 19a UrhG. Jede Verwendung ihres Bildmaterials bedarf ihrer vorherigen Zustimmung. Alles andere stellt regelmäßig eine Verletzung ihrer Rechte dar. Dagegen können sie vorgehen und zwar zunächst mit einer Abmahnung und sofern diese erfolglos ist können die Urheberrechte gerichtlich eingeklagt werden.

Drag + Drop = Abmahnung

Ziel der Abmahnung ist es, den Verletzer auf seinen Rechtsverstoß hinzuweisen, um ihm außergerichtlich die Möglichkeit einzuräumen, diesen zu beseitigen. Im Abmahnschreiben ist zunächst darzulegen, wer Inhaber der Rechte am streitgegenständlichen Fotomaterial ist und worin genau die Rechtsverletzung besteht. Weiter muss eine Aufforderung enthalten sein, eine strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die man günstigerweise vorformuliert dem Schreiben beilegt. Da der Urheber wegen der Verletzung seiner Rechte einen Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung der Rechtsanwaltskosten hat, sind diese Beträge zu beziffern und ebenfalls zur Zahlung aufzufordern. Um die Ernsthaftigkeit dieser Forderungen unmissverständlich zu machen, sollten eine Frist gesetzt und gleichzeitig angedroht werden, im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist gerichtliche Schritte einzuleiten.

Wird der Regelverstoß noch während einer laufenden eBay-Auktion entdeckt, so sollte der Rechtsverstoß beim Auktionshaus angezeigt werden, damit das Angebot mit sofortiger Wirkung abgebrochen und gelöscht wird. Möglich ist eine Rechtsverfolgung aber auch dann noch, wenn die Auktion bereits beendet ist.

Besonderheiten im Urheberrecht - der Schadensersatz

Allen Abmahnungen, unabhängig ob aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Wettbewerbsrecht, dem Markenrecht oder dem Urheberrecht ist gleich, dass vom Verletzer ein sofortiges Unterlassen der verletzenden Handlung gefordert werden kann (Unterlassungsanspruch). Bei einer Abmahnung aus dem Urheberrecht ist darüber hinaus regelmäßig Schadensersatz zu leisten, § 97 UrhG.

So wird schon bei der einer unbefugten Einblendung eines einzigen Bildes bspw. in einer eBay-Auktion Betrag von bsi zu über 100 Euro fällig zuzüglich Anwaltskosten für die Abmahnung.

Zur Startseite