Grundsatzurteil: Headhunter dürfen Kandidaten in der Arbeit kontaktieren

08.03.2004
Headhunter, die einen Angestellten für die Konkurrenz abwerben wollen, dürfen den potentiellen Kandidaten auch an seinem aktuellen Arbeitsplatz anrufen. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Freitag entscheiden.

Headhunter, die einen Angestellten für die Konkurrenz abwerben wollen, dürfen den potentiellen Kandidaten auch an seinem aktuellen Arbeitsplatz anrufen. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Freitag entscheiden.

 Allerdings muss das Gespräch auf eine erste kurze Kontaktaufnahme beschränkt bleiben, um nicht als wettbewerbswidrig zu gelten, so die Richter. Der Headhunter muss sich demnach darauf beschränken das Interesse des Angerufenen festzustellen und die Stelle kurz zu umschreiben und muss dann gegebenfalls einen Termin außerhalb des Arbeitsplatzes auszumachen. (AZ: i ZR 221/01) (mf)

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