Erlaubt: Schöneres Büro für gute Leistungen

13.07.2005
Der Betriebsrat kann nicht mitbestimmen, nach welchen Erfolgs-Kriterien der Arbeitgeber die Büroräume vergibt.

Der Betriebsrat hat nicht darüber mitzubestimmen, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber erfolgreichen Außendienstmitarbeitern, die leistungsabhängig vergütet werden, ein eigenes besonders ausgestattetes Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellt.

Die Zuweisung bestimmter Arbeitsmittel ist demnach keine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgeltfestsetzung. Dies gilt selbst dann, wenn mit diesen Mitteln größere Arbeitserfolge erzielt werden. Die Zuweisungskriterien sind auch keine mitbestimmungspflichtigen Auswahlrichtlinien.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies deshalb - wie schon die Vorinstanzen - den Antrag des Gesamtbetriebsrats eines Versicherungsunternehmens ab, mit dem dieser das Bestehen eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts festgestellt wissen wollte. Die Arbeitgeberin macht die Zuweisung eines technisch komplett eingerichteten, etwa 100 qm großen Büros und die Zuordnung eines eigenen Innendienstmitarbeiters an ihre Bezirksdirektoren davon abhängig, dass diese eine bestimmte Anzahl von so genannten Nettowerteinheiten erwirtschaften (Az. 1 ABR 22/04). (mf)

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