Urteil: Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

31.10.2006
Behinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zusatzurlaub. Und der muss zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Urlaub gewährt werden.

Schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass diese Arbeitnehmer stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Rechtsprechung jetzt auch für die Neufassung des Schwerbehindertenurlaubs bestätigt. Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Gewährung von fünf Urlaubstagen zusätzlich zu dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Urlaub von 29 Tagen war daher - wie bereits in den Vorinstanzen - vor dem Neunten Senat erfolgreich (9 AZR 669/05)

Der Arbeitgeber hatte sich geweigert, den Schwerbehindertenurlaub zusätzlich zu dem vertraglichen Urlaub zu gewähren. Er war der Auffassung, der Zusatzurlaub erhöhe nur den gesetzlichen Mindesturlaub im Sinne von § 3 Abs. 1 BUrlG, der 24 Werktage in der 6-Tage-Woche oder 20 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche beträgt. Das Gericht sah es anders: Der Urlaub, den der schwerbehinderte Beschäftigte ohne seine Behinderung beanspruchen könnte, ist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX um fünf Arbeitstage aufzustocken. (mf)

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