Abschließend ist noch dem möglichen Eindruck vorzubeugen, dass nicht nur die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mündlich erfolgen kann, sondern auch dessen Beendigung. Dies ist nicht der Fall. Der § 623 BGB setzt für die Beendigung eines Arbeitsvertrages, sei es durch Kündigung oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages, zwingend die Schriftform voraus. Hierauf ist unbedingt zu achten, sofern ein Arbeitgeber nach einer mündlich erklärten Kündigung kein böses Erwachen erleben möchte.

Bitte beachten Sie: Obwohl die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen sorgfältig recherchiert sind, wird für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Seiten des Autors keine Haftung übernommen. Der Beitrag beinhaltet auch keinen Rechtsrat und kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. (Dr. Christian Salzbrunn/mf)

Steckbrief

Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso.
Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11. 1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11. 1 75 20 89-9
E-Mail: info@ra-salzbrunn.de Internet: www.ra-salzbrunn.de

Kostenlosen Themen-Newsletter "Recht" bestellen!
Gehe zu Seite:
weiter

Kommentar ins CP forum schreiben