Online-Handel: Vorsicht bei der Angabe von Lieferzeiten!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Wer Lieferzeiten angegeben will, sollte auf unscharfe Formulierungen verzichten. Rechtsanwalt Johannes Richard erklärt, warum auch hier wieder rechtliche Fallen lauern.

Jeder Kunde eines Online-Händlers möchte selbstverständlich wissen, wann er mit dem Eingang der Ware rechnen kann. Es wird daher oftmals in eBay-Angeboten oder in Internetshops konkret angegeben, wann die Übergabe an den Versender erfolgt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung aktuell konkrete Angaben voraussetzt.

Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az: 5 W 73/07) hat die Klausel "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischer Anfertigung ca. 7 bis 10 Tage nach Zahlungseingang." im Zusammenhang mit der Angabe "Beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann, bei ... ca. 4 bis 6 Tage." als wettbewerbswidrig erachtet. Die Angabe wurde als wettbewerbswidrige AGB-Klausel angesehen.

Was viele nicht wissen, dass regelmäßige Angaben in Produktbeschreibungen oder in eBay-Angeboten, wenn sie öfter verwandt werden, die Eigenschaft von Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben und auch der entsprechenden strengen Inhaltskontrolle der BGB-Regelungen unterliegen. Nach Ansicht des Kammergerichtes muss ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Lieferzeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Shop-Inhabers gestellt wird, was nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam wäre.

Wir dürfen in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass wir eine konkrete Verpflichtung, über Lieferzeiten zu informieren, jedoch nicht sehen, wobei Lieferzeiten, wenn eine unverzügliche Lieferung nicht gewährleistet ist, im Angebot selbst mit angegeben werden müssen.

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