Offene Stellen bei der Agentur für Arbeit melden - Versäumnis kann Benachteiligung Schwerbehinderter begründen

03.07.2007
Arbeitgeber, die es versäumen, offene Stellen der Bundesagentur für Arbeit zu melden, müssen unter Umständen mit Entschädigungsansprüchen schwerbehinderter Arbeitnehmer rechnen.

Arbeitgeber, die es versäumen, offene Stellen der Bundesagentur für Arbeit zu melden, müssen unter Umständen mit Entschädigungsansprüchen schwerbehinderter Arbeitnehmer rechnen.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, sei die Konsequenz eines erst soeben bekannt gewordenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (AZ.: 9 AZR 807/05). In dem zugrundeliegenden Fall, so Henn, hatte es ein Arbeitgeber versäumt, freie Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden, obwohl Arbeitgeber hierzu nach § 81 SGB IX. verpflichtet seien.

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der sich auf die Stellenausschreibung beworben hatte, jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch geladen worden war, hatte daraufhin eine Klage wegen Diskriminierung bei der Einstellung geltend gemacht und auf Zahlung einer Entschädigung geklagt. Dieser Klage hat das BAG nun stattgegeben.

Zur Begründung, so betont Arbeitsrechtsexperte Henn, habe das Gericht ausgeführt, dass ein Arbeitgeber, der es versäume, offene Stellen der Bundesagentur für Arbeit zu melden, den Anschein erhebe, nicht nur an der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer desinteressiert zu sein, sondern auch möglichen Vermittlungsvorschlägen seitens der Bundesagentur für Arbeit und entsprechenden Bewerbungen schwerbehinderter Arbeitnehmer aus dem Wege gehen zu wollen. Durch die Nichteinschaltung der Agentur für Arbeit schaffe der Arbeitgeber ein schwerwiegendes Indiz für eine Diskriminierung und trage daher die Beweislast, dass die Nichteinstellung nicht durch die Behinderung bedingt sei.

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