Schlechte Nachrichten für Händler: Gewährleistungsausschluss ist unwirksam

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Der Bundesgerichtshof macht Gewährleitungsverkürzungen in AGB ein Ende

Die Frage des Ausschlusses der gesetzlichen Gewährleistung ist zum einen für den Handel bei eBay wichtig, da dort viele Gebrauchtprodukte angeboten werden. Letztlich ist eine korrekte Formulierung eines Gewährleistungsausschlusses jedoch in vielen Bereichen, wie beispielsweise beim gewerblichen Auto-Verkauf von immenser Bedeutung.

Private Verkäufer können die gesetzliche Gewährleistung, die 24 Monate beträgt, bei gebrauchter Ware ausschließen. Gewerbliche Verkäufer können gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate begrenzen und gegenüber Unternehmern ganz ausschließen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Händlern oder in Formularverträgen zum Auto-Kauf werden Klauseln dahingehend verwandt, dass die Gewährleistung für gebrauchte Ware ein Jahr beträgt.

Auf Grund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 3/06) muss man davon ausgehen, dass quasi alle Gewährleistungsverkürzungen in Deutschland, sei es bei eBay, beim Auto-Kauf oder wo sonst Gewährleistungsverkürzungen in AGB verwendet werden, unwirksam sind! Dies hat zur Folge, dass mangels wirksamer Vereinbarung die gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware gilt. Gerade in Bereichen, in denen im größeren Umfang Gebrauchtware verkauft wird, wie beispielsweise im gewerblichen Autohandel ist diese Entscheidung somit sehr weitreichend, da man zur Zeit davon ausgehen kann, dass wohl kein Händler in Deutschland auf die überraschende Rechtsprechung des BGH reagieren konnte.

Die Entscheidung ist bisher in der Öffentlichkeit nicht besonders breit getreten worden, da es um die nicht jeden interessierende Frage ging, wann Tiere gebraucht sind. Vorliegend ging es um den Verkauf eines 6-Monate alten Hengst-Fohlens. Der Verkäufer hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nicht unübliche Klausel verwandt "Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang". Ähnliche Klauseln sind in so gut wie allen deutschen AGB zu finden.

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