Beide Seiten müssen zustimmen
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten einmal in einem Arbeitsvertrag niedergelegt haben, sind Änderungen dieses Vertrages entweder nur einvernehmlich oder im Wege einer so genannten Änderungskündigung möglich.
Dazu muss der Arbeitgeber zunächst eine "normale" Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen, um dem Arbeitnehmer dann ein neues Angebot zu anderen Konditionen vorzuschlagen. Das Änderungsangebot muss wie die Kündigung nach § 623 BGB schriftlich abgegeben werden und es muss so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer mit der Antwort "ja" oder "nein" reagieren kann, so Matthias Karst, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Koblenz.
Generell gilt für den Arbeitgeber der Grundsatz: Änderungskündigung vor Beendigungskündigung. Wenn sich also eine Möglichkeit ergibt, den Arbeitnehmer zu veränderten Konditionen weiter zu beschäftigen anstatt ihn zu entlassen, dann muss der Arbeitgeber auch von diesem Mittel Gebrauch machen.
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