usedSoft darf mit Microsoft-Software handeln
Einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen "gebraucht" weiterverkauft werden. Dies entschied das Landgericht München I im Rahmen eines Kaufpreiszahlungsprozesses am 4. April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07). Das Urteil ist nun rechtskräftig.
Das Landgericht München urteilte, "dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist" Das heißt konkret: Verkauft Microsoft mehrere Nutzungsrechte in einem Volumen-Paket mit z.B. nur einer Master-CD, erschöpft sich sein Verbreitungsrecht trotzdem in Bezug auf jede einzelne Lizenz. Diese dürfen folglich auch einzeln weiterverkauft werden, und nicht nur in Form des ursprünglichen Pakets. Das Gericht verwarf mit diesem Urteil die Rechtsauffassung von Microsoft, nach welcher der Käufer einer Volumenlizenz keine Einzellizenzen erwirbt, sondern nur ein Vervielfältigungsrecht.
Das Landgericht München nimmt ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bereits im Juni 2006 den Weiterverkauf einzelner Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen für zulässig erklärt hatte (Aktenzeichen 315 O 343/06). Das Landgericht München schloss sich dieser Rechtsauffassung an.
"Dieses am Microsoft-Gerichtsstand München verkündete Urteil ist richtungweisend", kommentierte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider die Entscheidung. "Von einer Uneinigkeit der Gerichte kann nun keine Rede mehr sein." Die Software-Hersteller hatten in der Vergangenheit die angeblich unsichere Rechtslage im Handel mit Gebraucht-Software immer mit diesem Argument begründet. "Tatsächlich hat eine solche Uneinigkeit nie bestanden", ergänzte Schneider.
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