Genau mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Urteil vom 29.04.2008, Az. 2 C 525/07) einem Abgemahnten Schadensersatz zugesprochen. Hintergrund der Abmahnung war, dass in der Anbieterkennzeichnung nicht die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde angegeben war. Das Amtsgericht hatte ein Übernahmeverschulden gemäß § 678 BGB für den Abmahner angenommen und ferner behauptet, dass der Abmahner dies bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte auch erkennen müssen. Daher hatte der Abmahner die notwendigen Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten zu tragen.

Wir halten diese Entscheidung nicht für ganz unkritisch, da die Abmahnung nicht offensichtlich unbegründet ist, über die Frage an sich kann man sich durchaus streiten.

Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei unberechtigten Abmahnung ist und bleibt nach unserer Auffassung somit problematisch.

Unabhängig davon sollten Sie sich bei Vorliegen einer Abmahnung nicht von einer anwaltlicher Beratung abhalten lassen, da hierdurch oftmals zum einen die Rechtslage geklärt und zum anderen weiterer Schaden vermieden werden kann.

Kontakt und weitere Informationen: Johannes Richard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblicher Rechts-schutz. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)

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