Eine Revision gegen die Entscheidung des OLG ist nicht möglich.
Abmahnungen aufgrund nicht registrierter Marken sind daher unberechtigt und dürften dem Abgemahnten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 678 BGB gegen den Abmahner an die Hand geben.
Über den Autor: Rechtsanwalt Mark Schomaker arbeitet seit Jahren in den Schwerpunktbereichen: ElektroG, IT-Recht und gewerblichem Rechtsschutz. Mehr Informationen gibt es unter: www.recht-und-vertrag.de. (mf)
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