Unberechtigte Mängelrüge

Käufer müssen Schadenersatz leisten

25.07.2008
Endlich mal ein Urteil, dass den Händler vor unverschämten Kunden schützt: Schickt der Käufer ein Gerät zurück und hat den dazugehörigen Mangel selbst verursacht, kann ihn der Händler zur Kasse bitten.

Viele Händler leiden darunter, dass Ihnen die Käufer ihrer Waren diese mit Behauptung von Mängeln zurücksenden. Oftmals, so die Praxis ist die Ware jedoch gar nicht mangelhaft im Rechtssinne. Fehlfunktionen haben zum Teil ihre Ursache darin, dass die Waren durch die Käufer beschädigt wurden oder einfach nur falsch bedient wurden. Da eine entsprechende Überprüfung der Ware durch die Verkäufer immer mit Kosten und Aufwand verbunden ist, war die Frage bisher nicht abschließend geklärt, ob Verkäufer ihren Kunden diese Überprüfungskosten oder auch die Kosten für eine Mängelbeseitigung bei Mängeln, die letztlich der Käufer verursacht hat, in Rechnung stellen können.

Diese Frage hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.01.2008, Az: 8 ZR 246/06 im Sinne der Händler entschieden. Hintergrund des entschiedenen Falls war der Verkauf einer elektrischen Anlage. Der Käufer behauptete eine Störung. Diese lag jedoch an der Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, etwas für das der Verkäufer keinerlei Verantwortung trug. Der Verkäufer machte daraufhin gegenüber dem Käufer Schadenersatzansprüche geltend. Diesen Sachverhalt hat der BGH zum Anlass genommen, diese häufig auftretenden Fragen einmal grundsätzlich zu beleuchten.

Sachmangel im Rechtssinne

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass Schadenersatzansprüche nur dann in Betracht kommen, wenn tatsächlich kein Sachmangel im Rechtssinne vorliegt. Dies ist im Einzelfall gar nicht so leicht zu beurteilen. Die Fragen, wann ein Mangel gegeben ist, regelt § 434 BGB. Es heißt dort:

§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübertragung die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln.
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Letztlich kommt es darauf an, was vereinbart wurde, wofür die Sache verwendet werden soll oder wofür sie gewöhnlich verwendet werden kann.

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