Schwerwiegende Pflichtverletzungen?
Unstreitig war der Kläger - von Beruf Rechtsanwalt - auf satzungsrechtlicher Grundlage im Wege der internen Geschäftsverteilung bei der Beklagten für den kaufmännischen Bereich und damit sowohl für die Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne der Zusammenfassung der Zahlen der Buchführung zum Ende des Geschäftsjahres nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung (vgl. § 41 GmbHG, §§ 242, 264 HGB) als auch für die Einreichung der Jahresabschlüsse beim Registergericht und beim Finanzamt verantwortlich, während die Mitgeschäftsführerin L., von Beruf Krankenschwester, für den technischen Bereich der Altenpflege im Rahmen des Gesellschaftszwecks zuständig war. Diese Aufgabenverteilung bei der Geschäftsführung und damit die interne Verantwortlichkeit des Klägers für die ihm vorgeworfenen Pflichtenverstöße sei unabhängig davon, dass letztlich die abschließende Entscheidung über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts eine Gesamtgeschäftsführungsmaßnahme darstelle; denn dass etwa die Mitgeschäftsführerin L. ihren Mitwirkungspflichten bei der abschließenden Gesamtentscheidung über die Aufstellung der intern vom Kläger "abschlussfertig" vorzubereitenden Jahresabschlüsse oder gar bei den - den Gesellschaftern obliegenden -Bilanzfeststellungen (§ 46 Nr. 1 GmbHG) nicht nachgekommen wäre, habe nicht einmal der Kläger behauptet.
Die Beklagte habe weiter vorgetragen, dass nach der Verlängerung des Pachtvertrages die Abrechnung des Umsatzpachtanteils jährlich nach Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten innerhalb der handelsrechtlichen Frist vorgenommen werden sollte. Aufgrund der - dem Kläger anzulastenden - unterlassenen Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten innerhalb der handelsrechtlichen Frist und verbunden damit der fehlenden Pachtzinszahlung sei es letztlich zur Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter gekommen; nach dem vorgelegten Schreiben des Zwangsverwalters vom 26. Mai 2006 seien Jahresabschlüsse regelmäßig verspätet vorgelegt worden.
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