Sparen beim Softwarekauf

Fallstricke beim Kauf von Gebraucht-Software

04.09.2009
"Second-Hand"-Software ist beliebt, wenn es darum geht, Kosten zu sparen. Doch sie können auch Probleme ins Haus bringen. Thomas Feil* und Alexander Fiedler* sagen, was Sie beachten sollten.

In Krisenzeiten suchen Unternehmen und Behörden verstärkt nach Einsparpotenzialen im IT-Sektor. Der Kauf "gebrauchter" Computerprogramme bietet Einsparpotentiale, ist jedoch gleichzeitig mit zahlreichen juristischen Fragen behaftet.

Gebrauchtsoftware ist die Bezeichnung für Programme, die nicht direkt vom Hersteller oder einem offiziellen Distributor erworben werden, sondern zwischenzeitlich bei einem Unternehmen oder einem Verbraucher in Betrieb waren. Der Begriff ist irritierend, denn im Gegensatz zu Hardware, einer Maschinen oder einem Motor zeigt ein Programm auch nach langem und intensivem Gebrauch keine Abnutzungserscheinungen. Lediglich die technische Entwicklung schreitet voran, die Software dagegen ist digital und daher auch in vielen Jahren noch genau so einsetzbar, wie am ersten Tag. Im Vergleich zu neuen Softwarelizenzen ist Gebrauchtsoftware zu einem wesentlich günstigeren Preis zu haben und macht in einigen Bereichen den neuen Programmversionen Konkurrenz. Daher ist dieses Vertriebsmodell vielen Softwareherstellern ein Dorn im Auge und oft Gegenstand juristischer Streitigkeiten.

Erschöpfungsgrundsatz

Dem Softwarehersteller steht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Verbreitungsrecht gem. § 69c Nr. 3 S. 1 UrhG zu. Er darf daher bestimmen, ob und wie ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms an die Öffentlichkeit gelangt. Daraus folgt jedoch kein Recht, den gesamten Vertriebsweg eines Programms zu kontrollieren und den Weiterverkauf zu unterbinden. Denn ist ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms einmal rechtmäßig in den Verkehr gelangt, greift der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz, § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG.

Dieser besagt, dass ein Werkstück frei weiterveräußert werden darf, da den wirtschaftlichen Interessen des Herstellers bereits dadurch genügt ist, dass dieser beim Erstverkauf die Möglichkeit hatte, ein Entgelt zu verlangen. Der Käufer der "Second-Hand-Software" darf dann auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Herstellers das Programm installieren und gebrauchen, da ihm das Urheberrechtsgesetz ein Nutzungsrecht von Gesetzes wegen einräumt, § 69d Abs. 1 UrhG. Der Verkäufer des Programms darf dieses dann natürlich nicht mehr benutzen und muss es von seinem Computer entfernen.

Zur Startseite