Muss der Unfallverursacher die Feuerwehr zahlen?
Darauf verweist der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht S. Patrick Rümmler, Landesregionalleiter "Berlin" des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf zwei am 18.12.2009 veröffentlichte Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 11. November 2009 - VG 1 A 244.08 und VG 1 A 272.08 -.
Im ersten Fall war im März 2007 ein Mazda in Berlin-Weißensee auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten. Die mit zwei Einsatzfahrzeugen anrückende Feuerwehr zog das Fahrzeug aus dem Gleisbett; die Fahrzeuge waren einschließlich An- und Abfahrt 27 Minuten im Einsatz. Hierfür forderte die Feuerwehr vom Halter des Pkw eine Gebühr von 736,- Euro. Im zweiten Fall war es im September 2006 in Berlin-Oberschöneweide zu einem Zusammenprall zwischen einem VW und einem Motorrad gekommen. Die Besatzung des am Unfallort eingetroffenen Löschhilfefahrzeugs schob das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand. Der Einsatz dauerte hier etwa 35 Minuten. Hierfür wurden dem Pkw-Halter 365,- Euro in Rechnung gestellt.
Grundlage der Gebührenforderungen ist die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung. Nach dieser werden für Gefahrenabwehreinsätze der Feuerwehr im Nachgang zu Verkehrsunfällen bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365,- Euro (bei Einsatz von einem Fahrzeug) bzw. 736,- Euro (bei Einsatz von zwei Fahrzeugen) fällig.
In beiden Fällen hob die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts die Gebührenbescheide nun auf, betont Rümmler.
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