Europäischer Gerichtshof verwirft deutsche Kündigungsfristen
Die deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und ist von deutschen Gerichten auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.
Das, so der der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat der Europäische Gerichtshof (EugH) soeben in einem am 19.01.2010 veröffentlichten Urteil entschieden und damit die Regelungen über Kündigungsfristen in Deutschland als unzulässige Altersdiskriminierung verworfen.
In dem Fall war die gekündigte Arbeitnehmerin seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei demselben Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist dabei unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war.
Ursache hierfür ist, so Henn, dass die deutschen Rechtsvorschriften vorsehen, dass bei der Berechnung der Kündigungsfrist die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt werden müssen. Die Entlassene klagte gegen die Kündigung und machte geltend, dass diese Regelung eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Die Kündigungsfrist hätte 4 Monate betragen müssen, was einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren entspreche.
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