Gefahrenlage war bekannt
Doch selbst, so die Richter, wenn die Mieterin eine Anzeigepflicht gehabt hätte, wäre diese jedenfalls dadurch entfallen, dass die Gefahrenlage, die letztlich zu dem Schaden führte, dem Vermieter ohnehin bekannt war. Er sei schon länger über die verstopften Abflüsse informiert gewesen und hätte hinreichend Anlass gehabt, eine Kontrolle des Daches und Reinigungsarbeiten in die Wege zu leiten. Es hätte sich ihm geradezu aufdrängen müssen, dass derartige Verschmutzungen bei einem Flachdach zu Problemen beim Wasserablauf führen konnten, so das Gericht. Sei dem Vermieter ein schadensträchtiger Umstand bekannt, so dürfe er sich nicht darauf verlassen, dass schon nichts passieren oder dass der Mieter Verschlechterungen rechtzeitig erkennen und anzeigen werde.
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