Spurwechsel bei Verteilerfahrbahnen typisch und gewollt
Das Gebot, den Streifen nur zu wechseln, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei, und der hieran anknüpfende Anscheinsbeweis fänden bei Verteilerfahrbahnen keine Anwendung, so die Richter. Denn bei diesen seien Spurwechsel schon nach ihrer Zweckbestimmung typisch und gewollt.
Nachdem sich der genaue Unfallhergang nicht aufklären lasse, hafteten die Unfallbeteiligten nur für die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge. Da die eines Lkws deutlich höher liege als die eines Pkws, hafte der Brummifahrer zu 70 und der Mercedes-Fahrer zu 30 Prozent, so das Urteil.
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