13.11.2009 | 10:07 Uhr

In bestimmten Fällen mitstimmungspflichtig

Weihnachtsgeld streichen? Nicht ohne Betriebsrat!

In einem Fall, der dem Bundesarbeitsgerichts vorlag, betreibt der Arbeitgeber betreibt ein Seniorenheim, in dem die klagende Arbeitnehmerin beschäftigt ist. Tarifverträge finden im Betrieb des Arbeitgebers keine Anwendung. Im Arbeitsvertrag wird wegen der monatlichen Vergütung auf den ehemaligen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Bezug genommen.

Betriebsvereinbarung gekündigt

In einer 1995 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Vergütung der Mitarbeiter. In dieser war - neben Regelungen zur monatlichen Vergütung - unter anderem auch die Zahlung einer Weihnachtszuwendung in Höhe eines Monatsgehalts für alle am 1.12. im Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter geregelt.

Der Arbeitgeber hatte die Betriebsvereinbarung fristgerecht zum 31.12.2001 gekündigt und mit der zuständigen Gewerkschaft Verhandlungen über einen Haustarifvertrag geführt, die 2005 für gescheitert erklärt wurden.

Der Arbeitgeber zahlte nun 2005 die Weihnachtszuwendung nicht aus und berief sich auf die Kündigung der Betriebsvereinbarung. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass ihr die Zuwendung weiterhin zustehe und klagte den Betrag vor dem Arbeitsgericht ein.

Die Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 26.8.2008, 1 AZR 354/07) gab der Arbeitnehmerin recht. Der Arbeitgeber war verpflichtet, trotz Kündigung der Betriebsvereinbarung die Weihnachtszuwendung zu bezahlen.

Grundsätzlich entfaltet eine Betriebsvereinbarung nach Geltungsende keine Wirksamkeit mehr. Eine Ausnahme ist jedoch die Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG. In Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG wirkt eine gekündigte Betriebsvereinbarung über den Kündigungstermin hinaus nach, bis die Regelungen durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Mit dieser Rechtsnorm soll verhindert werden, dass im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung ein regelungsloser Zustand geschaffen wird.

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