Großzügiger sind die Gerichte allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer während der Krankheit nur spazieren geht oder ein Restaurant aufsucht. Hieraus kann nämlich nicht kategorisch geschlussfolgert werden, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist. Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit verordneter Bettruhe gleichzusetzen. Es kommt dann im Einzelfall auf die konkrete Erkrankung und darauf an, ob die Tätigkeit dem Heilungsprozess entgegensteht oder ihn jedenfalls verzögert.
Der Autor Torsten Lehmkühler ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de)
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