Zudem findet sich noch eine besondere Rechtsgrundlage in § 19 KSchG. Diese Regelung kann bei einer beabsichtigten Massenentlassung einschlägig sein.
4. Muss sich die Kurzarbeit regelmäßig über das gesamte Unternehmen bzw. den gesamten Betrieb erstrecken?
Nein, Kurzarbeit ist auch nur in einzelnen bestimmten, organisatorisch abgrenzbaren Teilen des Betriebs denkbar.
5. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit?
Besteht ein Betriebsrat, hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG über den Umfang und die Dauer der Kurzarbeit mitzubestimmen. Kommt keine Einigung zu Stande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Liegt eine Einigung vor, wirkt die vereinbarte Kurzarbeit unmittelbar und zwingend gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern.
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- Seite 3: 6. Welche arbeitsrechtlichen Folgen bringt eine Kurzarbeit mit sich?
- Seite 4: 8. Unter welchen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
- Seite 5: 10. Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber vorrangig in Betracht ziehen?
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- Seite 7: 15. Wer trägt während der Kurzarbeit die Beiträge zur Sozialversicherung?
















