Alternative zur Kündigung

Das Wichtigste zum Aufhebungsvertrag

30.04.2009
Die Experten von AnwaltOnline sagen, was bei der Aufhebung von Arbeitsverträgen zu beachten ist.

Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber eine zeit- und kostensparendere Möglichkeit, sich von Arbeitnehmern zu trennen, als eine Kündigung. Er kann jederzeit abgeschlossen werden, ohne dass kündigungsrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Auch der Betriebsrat muss hierbei nicht beteiligt werden, der betroffene Arbeitnehmer kann sich jedoch vom Betriebsrat beraten lassen, so AnwaltOnline (www.anwaltonline.net). An den Verhandlungen kann der Betriebsrat ebenfalls als Berater des Arbeitnehmers teilnehmen.

Sofern es sich nicht um eine Massenentlassung handelt, ist keine behördliche Zustimmung zum Aufhebungsvertrag einzuholen. Die Regelungen des BGB über den Vertragsschluss gelten auch für Aufhebungsverträge, diese sind somit auch anfechtbar.

Schriftform erforderlich

Ein gültiger Aufhebungsvertrag muss in jedem Fall in Schriftform vorliegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben diesen zu unterschreiben. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam.

Ein Aufhebungsvertrag muss bestimmte Informationen enthalten. Hierzu gehört mindestens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Fragen, die einer Klärung bedürfen, sollten ebenfalls vereinbart werden. Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen sollten die Kündigungsfristen - auch wenn dies für die Wirksamkeit des Vertrags nicht notwendig ist - nach Möglichkeit beachtet werden.

Handelt es sich bei den Vertragsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so unterliegt der Aufhebungsvertrag der Inhaltskontrolle durch das BGB; darauf weisen die Experten von AnwaltOnline hin. Dies betrifft alle Bestimmungen des Vertrags, die zwischen den Parteien nicht individuell ausgehandelt worden sind, also auch so genannte Einmalklauseln.

Ist der Aufhebungsvertrag an der Arbeitsstätte, z.B. im Personalbüro, geschlossen worden, liegt kein Haustürgeschäft vor, sodass dem Arbeitnehmer auch kein Widerrufsrecht zusteht. Der Arbeitnehmer muss sich selbst über die allgemeinen Rechtsfolgen des Vertragsabschlusses informieren. Gibt der Arbeitgeber dennoch Auskunft, so müssen diese richtig und zutreffend sein. Ist dem nicht, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen.

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