Wollte man einen kollektiven Tatbestand allein deshalb bejahen, weil grundsätzlich jeder Arbeitnehmer von der Maßnahme betroffen werden kann, hieße das, die Möglichkeit mitbestimmungsfreier individueller Maßnahmen auf dem Gebiet der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb zu verneinen. Gleiches gilt für das Argument, dass durch die Maßnahme des Arbeitgebers ein betroffener Arbeitnehmer von denen unterschieden wird, die nicht betroffen werden. In Zweifelsfällen sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. (OE)
Der Autor Michael Henn ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht sowie VdAA-Präsident.
Kontakt: Dr. Gaupp & Coll., Tel.: 0711/30 58 93-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de
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