Betriebsrat bleibt außen vor
Dem Betriebsrat steht kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger, Unterlassungsanspruch zur Seite, um eine gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.06.2009, Az.: 1 ABR 23/08.
In dem Fall hatte sich der Betriebsrat eines Luftfahrtunternehmens gegen personelle Maßnahmen bei Mitarbeitern in der Flugzeugabfertigung gewandt, an denen er nicht beteiligt wurde. Dieses hatte Personen einer bestimmten Jobgruppe vorübergehend zur Vertretung in anderen Bereichen eingesetzt und umgekehrt. Die Gruppen werden dabei unterschiedlich entlohnt. Das Luftfahrtunternehmen beteiligte den Betriebsrat nur dann an den personellen Maßnahmen, wenn dieser Einsatz für länger als einen Monat geplant war. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass er auch bei kürzeren Zeiträumen mitzubestimmen habe, da es sich hier nicht nur um eine Vertretung handele, sondern gleichzeitig auch immer um eine Versetzung von Arbeitnehmern, an der er zu beteiligen sei.
Er beantragt daher bei Gericht, der Arbeitgeberin unter Androhung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, ohne seine vorherige Zustimmung Mitarbeiter aus einer bestimmten Jobgruppe in anderen Jobruppen einzusetzen, sofern nicht die Maßnahme aus sachlichen Gründen iSv. § 100 BetrVG dringend erforderlich sei, auch wenn der Einsatz die Dauer von einem Monat voraussichtlich nicht überschreite.
Diesen vermeintlichen Unterlassungsanspruch, so Henn, verneinte das Bundesarbeitsgericht jedoch nun in letzter Instanz.
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