Erziehungsgeld
Nach den Maßgaben der §§ 1 bis 14 BErzGG kann gegenüber dem Bund (§ 11 BErzGG) Zahlung von Erziehungsgeld beansprucht werden:
- Gemäß §§ 4 I, 5 I BErzGG haben die Eltern die Wahlmöglichkeit zwischen einem 24-monatigen Bezug des Regelbetrags von monatlich 300,00 EUR oder einer höheren monatlichen Förderung von 450,00 Euro monatlich innerhalb eines Zeitraums bis zu zwölf Lebensmonaten (= "Budget") vom Tag der Geburt an. Der Anspruch entfällt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes bzw. verringert sich für die grundsätzlich Bezugsberechtigten im Rahmen der Einkommensgrenzen nach § 5 III BErzGG.
- Gemäß § 7 BErzGG wird das für die Zeit nach der Geburt zu zahlende Mutterschaftsgeld nach § 13 I MuSchG auf das Erziehungsgeld angerechnet, außer es handelt sich um Mutterschaftsgeld aufgrund Teilzeitarbeit oder Arbeitslosenhilfe. Die Anrechnung ist gemäß § 7 II BErzGG beim Regelbetrag auf 10,00 Euro kalendertäglich begrenzt, bei Inanspruchnahme des Ein-Jahres-Budgets auf 13,00 Euro kalendertäglich.
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Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de
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Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de
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